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Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung – BBetreibZulV

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Für die Zulassung und deren Widerruf oder Rücknahme werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Geändert durch Art. 36 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26