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Verordnung über die Zulassung Benannter Betreiber nach Artikel 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins – BBetreibZulV

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(1) 1Mit dieser Verordnung soll Unternehmen der Zugang zu dem universellen Postgebiet, das durch die Mitgliedsländer des Weltpostvereins gebildet wird, ermöglicht werden.
2Voraussetzung hierfür ist die Zulassung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und die Benennung als „Benannter Betreiber“ bei dem Weltpostverein durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(2) Diese Verordnung regelt die Zulassung von Unternehmen zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten für die Bundesrepublik Deutschland, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag (ausgenommen Artikel 6) nebst Schlussprotokoll sowie den dazugehörigen Ergänzenden Bestimmungen und deren Schlussprotokollen ergeben.

Geändert durch Art. 36 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25