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Gesetz über Bausparkassen – BauSparkG

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Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob

1.
die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,
2.
die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und
3.
die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind.
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

Neugefasst durch Bek. v. 15.2.1991 I 454;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.3.2019 I 357
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25