(1) 1Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben.
2Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden