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Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz – BAStrlSchG

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(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.

Zuletzt geändert durch Art. 116 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25