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Verordnung über die Prüfung von Bargeld – BargeldPrüfV

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(1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, die Banknoten mit Banknotenbearbeitungssystemen prüfen und wieder in Umlauf geben, haben der Deutschen Bundesbank ihre Stammdaten und die Stammdaten der von ihnen betriebenen Systeme zur Banknotenbearbeitung sowie die operationalen Daten dieser Systeme zur Banknotenbearbeitung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu melden.

(2) 1Die Stammdaten sind innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Inbetriebnahme eines Banknotenbearbeitungssystems und bei jeder Änderung der Stammdaten zu melden; für bestehende Banknotenbearbeitungssysteme sind Stammdaten mit Stichtag 1. Januar 2013 spätestens am 31. Januar 2013 zu melden.
2Die Stammdaten sind ferner halbjährlich mit Stichtag 30. Juni bis spätestens zum 31. Juli des Jahres und mit Stichtag 31. Dezember bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres zu melden.
3Für die Meldungen ist das Formular „Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank – Stammdaten“ aus Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden.

(3) Die operationalen Daten sind aggregiert für alle Systeme für das erste Kalenderhalbjahr bis spätestens zum 31. August des Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr bis spätestens zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres zu melden und zwar

1.
getrennt für kunden- und beschäftigtenbediente Systeme jeweils zu den bearbeiteten Banknoten, den wieder an Kunden ausgegebenen Banknoten und den nicht umlauffähigen Banknoten sowie
2.
für alle kundenbedienten Systeme und Geldautomaten zu den insgesamt ausgegebenen Banknoten.
Für die Meldungen ist das Formular „Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank – Operationale Daten“ aus Anlage 2 zu dieser Verordnung oder im Fall einer Auslagerung das Formular „Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank – Operationale Daten – Auslagerung“ aus Anlage 3 zu dieser Verordnung zu verwenden.

(4) 1Die Meldungen nach den Absätzen 2 und 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln.
2Die elektronische Form im Sinne des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht erforderlich.
3Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Bundesanzeiger die Adresse, an die die Meldungen zu übermitteln sind.

(5) Der Meldeweg nach Absatz 4 ist nicht einzuhalten, soweit Meldepflichtige Meldungen über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank gemäß den dafür geltenden Bedingungen erstatten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25