Auf Grund des § 36a Satz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1507) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) 1Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 37a Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank an beschäftigtenbedienten Systemen zur Banknotenbearbeitung Stichproben aus bearbeiteten und als auszahlungsfähig eingestuften Banknoten entnehmen.
2Der Umfang der Stichprobe soll in der Regel nicht größer sein als 5 Prozent der bei Normalauslastung durchschnittlich täglich bearbeiteten Banknoten pro Stückelung und Systemtyp und alle bearbeiteten Stückelungen umfassen.
(2) 1Die Stichprobe ist im Beisein einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Verpflichteten nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in von diesem zur Verfügung zu stellenden Spezialbehältern zur Aufbewahrung von Bargeld zu versiegeln oder zu verplomben und mit dem Hinweis „Stichprobe BargeldPrüfV“ zu kennzeichnen.
2Der Verpflichtete hat die Stichprobe innerhalb von fünf Geschäftstagen bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank einzureichen und erhält den Gegenwert nach Maßgabe der dortigen Einzahlungsbedingungen.
(3) Die Deutsche Bundesbank hat den geprüften Stellen das Ergebnis der Stichprobenprüfung mitzuteilen.
1Die Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
2
(1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, die Banknoten mit Banknotenbearbeitungssystemen prüfen und wieder in Umlauf geben, haben der Deutschen Bundesbank ihre Stammdaten und die Stammdaten der von ihnen betriebenen Systeme zur Banknotenbearbeitung sowie die operationalen Daten dieser Systeme zur Banknotenbearbeitung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu melden.
(2) 1Die Stammdaten sind innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Inbetriebnahme eines Banknotenbearbeitungssystems und bei jeder Änderung der Stammdaten zu melden; für bestehende Banknotenbearbeitungssysteme sind Stammdaten mit Stichtag 1. Januar 2013 spätestens am 31. Januar 2013 zu melden.
2Die Stammdaten sind ferner halbjährlich mit Stichtag 30. Juni bis spätestens zum 31. Juli des Jahres und mit Stichtag 31. Dezember bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres zu melden.
3Für die Meldungen ist das Formular „Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank – Stammdaten“ aus Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden.
(3) Die operationalen Daten sind aggregiert für alle Systeme für das erste Kalenderhalbjahr bis spätestens zum 31. August des Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr bis spätestens zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres zu melden und zwar
(4) 1Die Meldungen nach den Absätzen 2 und 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln.
2Die elektronische Form im Sinne des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht erforderlich.
3Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Bundesanzeiger die Adresse, an die die Meldungen zu übermitteln sind.
(5) Der Meldeweg nach Absatz 4 ist nicht einzuhalten, soweit Meldepflichtige Meldungen über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank gemäß den dafür geltenden Bedingungen erstatten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
| Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur) | ||
| Geschäftssitz (Hauptsitz) | ||
| Anschrift | Straße; Hausnummer | |
| PLZ | ||
| Ort | ||
| Ansprechpartner | Name | |
| Vorname | ||
| Telefon-Nr. | ||
| Telefax-Nr. | ||
| E-Mail-Adresse | ||
| BMS-Kundennummer | ||
| Name | ||
| Anschrift | Straße; Hausnummer | |
| PLZ | ||
| Ort | ||
| BMS-Kundennummer (sofern bekannt) | ||
| Art der Meldung Inbetriebnahme (I), Außerbetriebnahme (A) Bestandsmeldung (B) |
Datum gültig ab |
Maschinentyp CIM, CRM, CCM, COM |
Identi- fikations- nummer der EZB |
Eingesetzter Systemtyp (Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software-Version) gemäß Ausweis auf der EZB-Internetseite |
Anschrift der Aufstellungsorte (Filiale/Cash Center) der eingesetzten Systeme |
Anzahl der eingesetzten Systeme pro Filiale/Cash Center |
| Art der Meldung Inbetriebnahme (I), Außerbetriebnahme (A) Bestandsmeldung (B) |
Datum gültig ab |
Maschinentyp BPM, BAM, AKT, R-AKT |
Identi- fikations- nummer der EZB |
Eingesetzter Systemtyp (Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software-Version) gemäß Ausweis auf der EZB-Internetseite |
Anschrift der Aufstellungsorte (Filiale/Cash Center) der eingesetzten Systeme |
Anzahl der eingesetzten Systeme pro Filiale/Cash Center |
| Art der Meldung Inbetriebnahme (I), Außerbetriebnahme (A) Bestandsmeldung (B) |
Datum gültig ab |
Maschinentyp BPM |
Identi- fikations- nummer der EZB |
Eingesetzter Systemtyp (Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software-Version) gemäß Ausweis auf der EZB-Internetseite |
Interne Maschinen-ID des Auslagerungs- unternehmens |
Anschrift der Aufstellungsorte (Filiale/Cash Center) der eingesetzten Systeme |
Anzahl der eingesetzten Systeme pro Filiale/Cash Center |
| Automatentyp | Anzahl in Betrieb befindlicher Systeme |
| Geldausgabeautomaten | |
| SCoTs (Selbstbedienungsterminals mit Auszahlungsfunktion) |
|
| Andere Automaten |
| Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur) | |
| BMS-Kundennummer | |
| Berichtszeitraum: |
| Anzahl der bearbeiteten Banknoten |
davon: Anzahl der an Kunden wieder ausgegebenen Banknoten
(Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.) |
davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten | |
| 5 € | |||
| 10 € | |||
| 20 € | |||
| 50 € | |||
| 100 € | |||
| 200 € | |||
| 500 € |
| Anzahl der bearbeiteten Banknoten |
davon: Anzahl der an Kunden wieder ausgegebenen Banknoten
(Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.) |
davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten | |
| 5 € | |||
| 10 € | |||
| 20 € | |||
| 50 € | |||
| 100 € | |||
| 200 € | |||
| 500 € |
| Stück Banknoten |
| Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur) | |
| BMS-Kundennummer | |
| Name des Auslagerungsunternehmens | |
| BMS-Kundennummer des Auslagerungsunternehmens (sofern bekannt) | |
| Berichtszeitraum: |
Operationale Daten zu den beschäftigtenbedienten Systemen des Auslagerungsunternehmens
| Anzahl der für den Meldepflichtigen (Bargeldakteur) bearbeiteten Banknoten |
davon: Anzahl der an den Meldepflichtigen (Bargeldakteur) abgegebenen Banknoten
(Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.) |
davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten | |
| 5 € | |||
| 10 € | |||
| 20 € | |||
| 50 € | |||
| 100 € | |||
| 200 € | |||
| 500 € |