1Eine Evaluierung dieser Verordnung soll zehn Jahre nach Inkrafttreten erfolgen.
2Gegenstand der Evaluierung sollen insbesondere die in den §§ 4 bis 6 geregelten Qualifikationsinhalte, die in § 13 Absatz 2 geregelte Gewichtung der Bewertungen sowie das Verhältnis dieser Verordnung zur Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung sein.
3Dabei soll insbesondere die Anzahl der nach den beiden Verordnungen abgelegten Prüfungen berücksichtigt werden.