(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
(2) 1Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
2Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2 vor, so gilt die Anordnung solange fort, bis sie durch den Widerruf der Approbation ersetzt wird.
(3) Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf den Apothekerberuf nicht ausüben.