Bundes-Apothekerordnung – BApO

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1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

Neugefasst durch Bek. v. 19.7.1989 I 1478, 1842;
zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3a G v. 27.9.2021 I 4530
Änderung durch Art. 2 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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