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Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs – BahnG

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1Der Betrieb von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs darf nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeschränkt oder stillgelegt werden.
2Das gilt auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bahneigentümers.

Zuletzt geändert durch Art. 101 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25