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Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs – BahnG

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Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zuletzt geändert durch Art. 101 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25