Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG-EinkommensV

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Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 30. Juni 2003 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum 21. Mai 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 84 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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