Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG-EinkommensV

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1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1988 beginnen.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie auf Bewilligungszeiträume weiter anzuwenden ist, die vor dem 1. Juli 1988 begonnen haben.

Zuletzt geändert durch Art. 84 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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