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Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs – BABG

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1Die bisherigen Reichsstraßen sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundesstraßen Eigentum des Bundes.
2Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen Rechte an einem Grundstück, die den Reichsstraßen zu dienen bestimmt waren, und der Forderungen des Reiches auf Übertragung oder Beschränkung des Eigentums an einem Grundstück zugunsten von Reichsstraßen.
3§ 1 Satz 3 ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.11.2018 I 2237
Mittelbare Änderung durch Art. 8 Nr. 1 G v. 29.11.2018 I 2237 berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25