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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe – BürstPiMstrV

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(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet.
2Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

Geändert durch Art. 2 Abs. 94 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-108 v. 27.7.1993 I 1414 (BürstPiMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25