print

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe – BürstPiMstrV

arrow_left arrow_right

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbes meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

Geändert durch Art. 2 Abs. 94 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-108 v. 27.7.1993 I 1414 (BürstPiMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25