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Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung – BüroMKfAusbVErprV

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(1) Als Zusatzqualifikation kann eine im Rahmen der Berufsausbildung nicht festgelegte Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die sachliche Gliederung der Anlage 1 Abschnitt B der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2020 I 1207
Die V tritt gem. § 9 am 1.8.2020 außer Kraft; die Geltung der V ist durch § 9 idF d. Art. 1 V v. 29.5.2020 I 1207 über den 1.8.2020 hinaus bis zum 1.8.2025 verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25