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Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung – BüroMKfAusbVErprV

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(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung mitgeteilt wird, dass diese Prüfung durchgeführt werden soll und glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2020 I 1207
Die V tritt gem. § 9 am 1.8.2020 außer Kraft; die Geltung der V ist durch § 9 idF d. Art. 1 V v. 29.5.2020 I 1207 über den 1.8.2020 hinaus bis zum 1.8.2025 verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25