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Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung – BüroMKfAusbVErprV

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(1) 1Durch die Erprobung soll untersucht werden, ob die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen die geeignete Prüfungsform für den Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Büromanagement und der Kauffrau für Büromanagement ist.
2Darüber hinaus sollen Struktur, Inhalt und Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung sowie die Durchführung und Prüfung der Zusatzqualifikation erprobt werden.

(2) Der Erprobung ist die Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 6 bis 8 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung nicht anzuwenden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2020 I 1207
Die V tritt gem. § 9 am 1.8.2020 außer Kraft; die Geltung der V ist durch § 9 idF d. Art. 1 V v. 29.5.2020 I 1207 über den 1.8.2020 hinaus bis zum 1.8.2025 verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25