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Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung – BüroMKfAusbVErprV

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(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
3.
mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2020 I 1207
Die V tritt gem. § 9 am 1.8.2020 außer Kraft; die Geltung der V ist durch § 9 idF d. Art. 1 V v. 29.5.2020 I 1207 über den 1.8.2020 hinaus bis zum 1.8.2025 verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25