print

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld – Bürgergeld-V

arrow_left arrow_right

1Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen.
2Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.8.2024 I Nr. 267
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25