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Bürgergeld-Verordnung – Bürgergeld-V

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1Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden.
2Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

1.
Sozialleistungen,
2.
Vermietung und Verpachtung,
3.
Kapitalvermögen sowie
4.
Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 14 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Zukünftige Überschrift: Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Grundsicherungsgeld (Grundsicherungsgeld-Verordnung - GrusiGV) (ab 1.7.2026; 2026 I Nr. 107)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26