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Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld – Bürgergeld-V

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1Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden.
2Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

1.
Sozialleistungen,
2.
Vermietung und Verpachtung,
3.
Kapitalvermögen sowie
4.
Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.8.2024 I Nr. 267
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25