1Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. 2Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus
1.
Sozialleistungen,
2.
Vermietung und Verpachtung,
3.
Kapitalvermögen sowie
4.
Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.8.2024 I Nr. 267