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Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin – BüchsenmAusbV

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Der Ausbildungsberuf des Büchsenmachers und der Büchsenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 22 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25