(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Büchsenmachers und der Büchsenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 22 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist in Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat.
2In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
(4) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 25 Prozent, |
| 2. Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik | 20 Prozent, |
| 3. Prüfungsbereich Instandhaltungs- technik | 25 Prozent, |
| 4. Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik | 20 Prozent, |
| 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
2
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich „Fertigungs- und Waffentechnik“ oder “Wirtschafts- und Sozialkunde“, wenn er schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung vom 6. April 1989 (BGBl. I S. 682) außer Kraft.
2BGBl. I 2010, 680 - 686)
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
|
18 | |
| 2 | Maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
|
||
|
4 | |||
| 3 | Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
|
2 | |
|
2 | |||
| 4 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
|
4 | |
| 5 | Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
|
8 | |
| 6 | Fügen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
|
||
|
10 | |||
| 7 | Montieren von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
|
16 | |
|
24 | |||
| 8 | Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
|
12 | |
| 9 | Warten und Instandsetzen von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
|
8 | |
|
13 | |||
| 10 | Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
|
4 | |
| 11 | Ballistik und Munition (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) |
|
3 | |
| 12 | Waffenrechtliche Bestimmungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
|
1 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1.–18. Monat |
19.–36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
|
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
|
||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
|
||
| 4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||
| 5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
|
7 |
|
| 6 | Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
|
5 | |
| 7 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) |
|
4 | |
| 8 | Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) |
|
4 | |
|
1 | |||
| 9 | Prüfen und Messen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) |
|
5 |
|
|
1 | |||