Bundesärzteordnung – BÄO

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Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99
Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 225 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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