print

Anteilzollgesetz – AZG

arrow_left arrow_right

(1) Zollvergütungen, die für Freigut bei der Ausfuhr oder Abfertigung zu einem Zollverkehr gewährt werden, sind für solche Waren zu kürzen, die von der Zollstelle auf Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet und zu deren Herstellung Ausgangsstoffe verwendet worden sind, die Drittlandszollgut waren (§ 1).

(2) 1Der Kürzungsbetrag ist nach § 2 Abs. 2 zu bemessen.
2Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für die Bemessung des Kürzungsbetrages Durchschnittssätze festsetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.8.1973 I 940
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25