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Anteilzollgesetz – AZG

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Der Anteilzoll kann auf Antrag des Veredelers erlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn das nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeichnete Zollgut oder Ersatzgut bei der zuständigen Zollstelle vorgeführt wird und diese die Kennzeichnung beseitigt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.8.1973 I 940
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26