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Anteilzollgesetz – AZG

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(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.

(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.8.1973 I 940
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25