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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – AVBWasserV

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Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 11.12.2014 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25