(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(3) 1Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchführen.
2Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein situatives Fachgespräch geführt werden.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.
2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.