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Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen – AuswSG

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(1) Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswanderung zu werben.

(2) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist.
2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von Absatz 1 aus besonderen Gründen zulassen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt oder aus Gründen humanitärer oder sozialer Art angezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung von Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung dieser Personen.

Neufassung durch Bek. v. 12.3.2013 I 443
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25