(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten wird nach § 35 des Gesetzes für Belgien ein Schiedsgericht eingerichtet.
(2) 1Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar aus einem Vorsitzer und zwei Beisitzern.
2Die Schiedsrichter werden unter sinngemäßer Anwendung des § 77 des Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen ernannt.
3Die Ernennung wird vom Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(3) 1Für jeden Schiedsrichter ist für den Fall seiner Behinderung ein Vertreter zu ernennen.
2Für die Vertreter gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) 1Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung der Schiedsrichter widerrufen, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen.
2§ 77 des Gesetzes gilt sinngemäß.
3Für die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 2.