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Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen) – AuslWBGDV 12

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Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 7. März 1953 (Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13. März 1953) über die Anheftung einer Bescheinigung an anerkannte Dollarbonds findet auf Zinsscheine keine Anwendung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25