(1) 1Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit gibt das Kuratorium Deutsche Altershilfe Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V., Vereinsregister Amtsgericht Charlottenburg, VR 34346 B, (Herausgeber) das Gütesiegel nach § 1 heraus.
2Die Herausgabe nach Satz 1 umfasst insbesondere
(2) Der Herausgeber hat dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sowie dem Deutschen Gewerkschaftsbund vor der Einholung der Zustimmung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Festlegungen und Vorgaben sowie die Weiterentwicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
2Die Zustimmung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erteilt.
(4) Die für eine Nutzung des Gütesiegels von den Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Personalvermittlung zu erfüllenden Anforderungen, die Festlegungen und Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sowie die Ergebnisse der Weiterentwicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden auf der Internetseite des Kuratoriums Deutsche Altershilfe Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V. veröffentlicht.