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Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland – AuslPflKrGewQSG
Link zum vollständigen Text der Vorschrift
Inhalt
(nicht-amtl. Übersicht)
§ 1 Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland
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§ 2 Herausgabe
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§ 3 Erteilung von Nutzungsberechtigungen für das Gütesiegel
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Änderung durch Art. 9a G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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