AuslGrdBesStBefrV
Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird – AuslGrdBesStBefrV
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§ 3
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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