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Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird – AuslGrdBesStBefrV

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(1) 1Grundbesitz eines Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Person, der für Wohnzwecke der Mitglieder des Personals seiner diplomatischen Mission oder der Mitglieder seiner von einem Berufskonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung benutzt wird, ist unter der Voraussetzung und nach Maßgabe der Gegenseitigkeit von der Grundsteuer und von der Vermögensteuer befreit.
2Einkünfte aus solchem Grundbesitz sind unter der Voraussetzung und nach Maßgabe der Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer befreit.

(2) Die Gegenseitigkeit wird durch besondere Übereinkunft zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen handelt, und der Regierung des Entsendestaats vereinbart.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25