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Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen – AusbBerAufhV 2001

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Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25