AusbBerAufhV 2001
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Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen – AusbBerAufhV 2001
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§ 1 Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
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Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
1.
Bohrer,
2.
Handschuhmacher,
3.
Hobler,
4.
Lichtdruckretuscheur,
5.
Schriftgießer,
6.
Stahlstichpräger,
7.
Wärmestellengehilfe,
8.
Zahnlagerist.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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