(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers und der Augenoptikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat.
2In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
4Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen.
(4) 1Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen | 30 Prozent |
| 2. | Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille | 20 Prozent |
| 3. | Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung | 20 Prozent |
| 4. | Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe | 20 Prozent |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche „Auge und Sehhilfe“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 436) außer Kraft.
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Brillengläser bearbeiten und einfassen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
|
16 | |
|
15 | |||
| 2 | Werkzeuge und Maschinen pflegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
|
3 | |
| 3 | Brillen modifizieren und instand setzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
|
10 | |
| 4 | Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
|
19 | |
|
15 | |||
| 5 | Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
|||
| 5.1 | Korrektionsbedarf ermitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) |
|
14 | |
| 5.2 | Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) |
|
14 | |
|
14 | |||
| 6 | Brillen optisch und anatomisch anpassen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
|
6 | |
|
6 | |||
| 7 | Sehhilfen abgeben (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
|
8 | |
|
4 | |||
| 8 | Waren verkaufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
|
2 | |
|
4 | |||
| 9 | Rechnungswesen und Kalkulation durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
|
6 | |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
|
||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
|
||
| 4 | Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 5 | Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
|
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| 6 | Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
|
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