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Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit – ATZV

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1Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren.
2Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.
3Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2239;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 38 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25