print

Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit – ATZV

arrow_right

Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.

Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2239;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 38 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25