print

Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz – AtSKostV

arrow_left arrow_right

Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25