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Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz – AtSKostV

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(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

(2) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25