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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung – ASGZustV

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§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tritt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25