ArbSchG
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Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG
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§ 26 Strafvorschriften
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine in
§ 25
Abs. 1
Nr. 2
Buchstabe a
bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2.
durch eine in
§ 25
Abs. 1
Nr. 1
oder
Nr. 2
Buchstabe a
bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 V v. 23.10.2013 I 3882 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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