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ArbSchG
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Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – ArbSchG
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§ 26 Strafvorschriften
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine in
§ 25
Abs. 1
Nr. 2
Buchstabe a
bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2.
durch eine in
§ 25
Abs. 1
Nr. 1
oder
Nr. 2
Buchstabe a
bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 V v. 23.10.2013 I 3882 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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