(1) Der vom Arbeitgeber einzureichende Antrag muß Angaben enthalten über
(2) 1Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind zu belegen.
2Liegen schriftliche Unterlagen nicht vor, so hat der Arbeitgeber die Richtigkeit der Angaben auf geeignete andere Weise nachzuweisen.
3Für die Vorlage von Unterlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung gewähren.