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Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst – ArbPlSchG

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(1) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und 2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2009 I 2055;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 30.3.2021 I 402
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25