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Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst – ArbPlSchG

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Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.

Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2009 I 2055;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 30.3.2021 I 402
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25